
Die Energiekosten in Deutschland sind innerhalb eines Monats so stark gestiegen wie noch nie in den vergangenen zehn Jahren. Die Kosten für Heizung, Strom und Sprit legten zum Jahreswechsel um knapp 7 Prozent zu.
Unterschiedliche Preistreiber
Insgesamt lagen die Energiekosten für einen Musterhaushalt im Dezember 2020 bei 3.429 Euro pro Jahr. Im Januar 2021 kostete die gleiche Menge Energie bereits 3.665 Euro. Das entspricht einer Preissteigerung von 6,9 Prozent (236 Euro) innerhalb eines Monats, meldet das Vergleichsportal. Hierbei verteuerte sich Heizöl auf Monatssicht um 12 Prozent. Die Kosten für Gas stiegen um rund zehn Prozent und für Benzin mussten Verbraucher im Januar 10,2 Prozent mehr ausgeben. Strom verteuerte sich um 0,5 Prozent, sofern man die Erhöhung der Mehrwertsteuer herausrechnet. „Preistreiber waren vor allem das Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuersenkung, die Einführung des CO2-Preises sowie Großhandelspreise, die im Zuge der Corona-Pandemie zunächst deutlich in den Keller sackten und nun wieder anziehen“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox.
Methodik
Der Verivox-Energiekostenindex ermittelt die Energiekosten für einen bundesdeutschen Musterhaushalt. Hierbei werden die Kosten für Heizung, Elektrizität und Mobilität mengengewichtet berücksichtigt. Die Grundlage ist ein Drei-Personen-Musterhaushalt mit einem jährlichen Wärmebedarf von 20.000 Kilowattstunden (kWh), einem Stromverbrauch von 4.000 kWh und einer jährlichen Fahrleistung von 13.300 Kilometern.
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“