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Mietspiegel muss Mieterhöhung nicht beiliegen

Verlangt ein Vermieter die Zustimmung seines Mieters zu einer Mieterhöhung und bezieht sich dabei auf die ortsübliche Vergleichsmiete, muss der Mietspiegel dem Schreiben nicht beigefügt werden. Voraussetzung: der Mietspiegel ist allgemein zugänglich. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Mieter stimmt Mieterhöhung nicht zu

Ein Wohnungsmieter erhielt 2018 ein Schreiben seiner Vermieterin, mit dem sie seine Zustimmung für eine Mieterhöhung um 15 Prozent von 490 Euro auf 563,50 Euro monatlich forderte. Hierbei bezog sich die Vermieterin auf den Nürnberger Mietspiegel und bot dem Mieter an, diesen bei ihr einzusehen. Weiterhin begründete sie die Erhöhung mit den im Mietpreisspiegel angegebenen Preisspannen zu Lage, Ausstattung und Baujahr und wie sie daraus Zu- oder Abschläge ermittelt hat.

Als der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, klagte die Vermieterin und scheiterte damit vor dem Amts- und Landgericht. Das Landgericht hielt das Erhöhungsverlangen zusätzlich für formell unwirksam.

Das Urteil: BGH sieht Vermieterin im Recht

Das BGH urteilt, der Mietspiegel müsse dem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB nicht beigefügt werden, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dies ist der Fall, wenn er in Ortsnähe beim Vermieter einsehbar ist oder auch gegen eine geringe Gebühr erhältlich ist. Auch formell ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam. Da die Vermieterin konkret benennt, in welchen Kategorien sie Zu- oder Abschläge ermittelt hat, ist dies für den Mieter durch einfache Prozentrechnung nachvollziehbar. (BGH, AZ VIII ZR 167/20)

 

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  • 29.01.2026
  • News
BG-Urteil: Untervermietung darf kein Instrument zur Gewinnerzielung sein

Notlage darf nicht ausgenutzt werden

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter von seinem Untermieter eine Nettokaltmiete für eine möblierte Wohnung verlangt, die zeitweise mehr als 500 Euro über der Miete lag, die er selbst an seinen Vermieter zahlte. Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil mit dem Zweck der gesetzlichen Untervermietungsregelungen nicht vereinbar ist. „Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt: Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, erklärt die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden.“

„Hochwertige Möblierung“ ist kein Freibrief

Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung vor dem Hintergrund zu, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge gibt. Weder deren Berechnung noch eine Obergrenze sind geregelt, zudem besteht keine Pflicht zur gesonderten Ausweisung im Mietvertrag. Auch im vorliegenden Fall hatte der Mieter argumentiert, eine deutlich höhere Untermiete sei wegen einer angeblich „hochwertigen Möblierung“ gerechtfertigt. Zu Unrecht, so der BGH. Eine Möblierung ist kein Freibrief für beliebige Mietaufschläge. „Mit seiner Entscheidung setzt sich der BGH damit von einer Praxis ab, die der Deutsche Mieterbund seit Jahren insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten beobachtet: Immer häufiger werden Wohnungen oder einzelne Zimmer möbliert oder teilmöbliert vermietet, um die Mietpreisbremse zu umgehen und deutlich höhere Mieten zu verlangen. Das Urteil aus Karlsruhe ist eine sehr klare Absage an rein gewinnorientierte Vermietung auf Kosten Wohnungssuchender und zeigt auf, wie dringend eine gesetzliche Klarstellung ist“, so Weber-Moritz.

Gesetzesinitiative angekündigt

Positiv bewertet der Deutsche Mieterbund daher die angekündigte Gesetzesinitiative von Bundesjustizministerin Hubig, den Möblierungszuschlag künftig ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln, seine zulässige Höhe festzulegen und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben. „Die geplante Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um Schlupflöcher zu schließen“, fordert Weber-Moritz. „Der BGH hat heute ein wichtiges Signal gesetzt. Weder die Möblierung noch die Untervermietung dürfen zur Umgehung der Mietpreisbremse missbraucht werden, denn Wohnraum ist keine Ware zur maximalen Gewinnerzielung. Nun ist die Politik am Zug, dieses Signal in Gesetzesform zu gießen.“

Auch die Interessengemeinschaft „Haus & Grund Deutschland“ begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Untervermietungen. Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.

„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.

[Bundesgerichtshof, 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23]

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