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IW-Studie: Wohneigentumsquote stagniert

Seit fast zehn Jahren verharrt die Wohneigentumsquote in Deutschland bei rund 45 Prozent, dies geht aus einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft Köln (IW), im Auftrag von Schwäbisch Hall, hervor.

Immer weniger junge Haushalte
Besonders auffällig ist, dass immer weniger junge Haushalte Wohneigentum erwerben, während die Quote bei den Älteren steigt. So wohnten von den 25- bis 34-Jährigen 2017 nur 12 Prozent und von den 35- bis 44-Jährigen lediglich 38 Prozent in den eigenen vier Wänden – ein Rückgang von je fünf Prozentpunkten im Vergleich zu 2010. Dagegen stieg in der Gruppe der 65- bis 74-Jährigen die Wohneigentumsquote im selben Zeitraum an – 58 Prozent der Haushalte wohnt im Eigentum (+ zwei Prozentpunkte seit 2010).

Mangelndes Eigenkapital als Ursache
Gründe für den Rückgang der jungen Haushalte sieht die Studie vor allem in den gestiegenen Erwerbsnebenkosten. Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises sollte ein Haushalt angespart haben, hinzu kommen – je nach Bundesland – zehn bis 15 Prozent Erwerbsnebenkosten. Da sich der Eigenkapitalbedarf prozentual am Kaufpreis orientiert, müssen Haushalte bis zu 50 Prozent mehr gespart haben als noch vor fünf Jahren.

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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