
Im Rahmen der Kampagne „Mein Klimaschutz“ hat die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online den Heizspiegel für Deutschland 2019 veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die durchschnittlichen Heizkosten im vergangenen Jahr für eine 70 qm große Vergleichswohnung durchschnittlich 700 Euro betrugen – doch die Unterschiede sind enorm.
Heizöl 2018 deutlich teurer
Der Heizspiegel zeigt, dass Bewohner in energetisch guten Häusern im Schnitt 470 Euro zahlten, in energetisch schlechteren Häusern hingegen mehr als doppelt so viel, nämlich 980 Euro. Besonders teuer wurde es für Bewohner mit Heizöl-Zentralheizung: Sie zahlten im Schnitt 845 Euro – 95 Euro mehr als im Vorjahr. Die durchschnittlichen Kosten in der Vergleichswohnung mit Erdgas-Zentralheizung sanken auf 700 Euro (minus 50 Euro). Bei Fernwärme waren es 860 Euro (minus 35 Euro). Dies lag vor allem daran, dass es 2018 deutlich milder war als im Jahr davor. In Häusern mit Wärmepumpe wurden 685 Euro gezahlt (erstmals berücksichtigt).
Prognose 2019: Heizkosten steigen
Laut co2online werden die Heizölkosten in diesem Jahr voraussichtlich leicht sinken. Bei allen anderen Heizungsarten müssen Verbraucher dagegen mit etwas höheren Kosten rechnen: In Häusern mit Erdgasheizung dürften die Heizkosten um rund 5 Prozent steigen, bei Fernwärme um 6 Prozent, bei Wärmepumpen um 3 Prozent.
Aktueller Beitrag
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter von seinem Untermieter eine Nettokaltmiete für eine möblierte Wohnung verlangt, die zeitweise mehr als 500 Euro über der Miete lag, die er selbst an seinen Vermieter zahlte. Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil mit dem Zweck der gesetzlichen Untervermietungsregelungen nicht vereinbar ist. „Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt: Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, erklärt die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden.“
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung vor dem Hintergrund zu, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge gibt. Weder deren Berechnung noch eine Obergrenze sind geregelt, zudem besteht keine Pflicht zur gesonderten Ausweisung im Mietvertrag. Auch im vorliegenden Fall hatte der Mieter argumentiert, eine deutlich höhere Untermiete sei wegen einer angeblich „hochwertigen Möblierung“ gerechtfertigt. Zu Unrecht, so der BGH. Eine Möblierung ist kein Freibrief für beliebige Mietaufschläge. „Mit seiner Entscheidung setzt sich der BGH damit von einer Praxis ab, die der Deutsche Mieterbund seit Jahren insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten beobachtet: Immer häufiger werden Wohnungen oder einzelne Zimmer möbliert oder teilmöbliert vermietet, um die Mietpreisbremse zu umgehen und deutlich höhere Mieten zu verlangen. Das Urteil aus Karlsruhe ist eine sehr klare Absage an rein gewinnorientierte Vermietung auf Kosten Wohnungssuchender und zeigt auf, wie dringend eine gesetzliche Klarstellung ist“, so Weber-Moritz.
Positiv bewertet der Deutsche Mieterbund daher die angekündigte Gesetzesinitiative von Bundesjustizministerin Hubig, den Möblierungszuschlag künftig ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln, seine zulässige Höhe festzulegen und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben. „Die geplante Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um Schlupflöcher zu schließen“, fordert Weber-Moritz. „Der BGH hat heute ein wichtiges Signal gesetzt. Weder die Möblierung noch die Untervermietung dürfen zur Umgehung der Mietpreisbremse missbraucht werden, denn Wohnraum ist keine Ware zur maximalen Gewinnerzielung. Nun ist die Politik am Zug, dieses Signal in Gesetzesform zu gießen.“
Auch die Interessengemeinschaft „Haus & Grund Deutschland“ begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Untervermietungen. Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.
„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.
[Bundesgerichtshof, 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23]