Ab dem Jahr 2025 soll eine neue Berechnung der Grundsteuer gelten. Bereits ab dem 1. Juli 2022 müssen Eigentümer eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen.
Grundsteuermodell veraltet
Die alte Berechnung der Grundsteuer ist längst nicht mehr auf dem neusten Stand: Die Berechnungsdaten stammen teils aus den 1960er Jahren, einige sogar aus dem Jahr 1935. Mit der Grundsteuerreform soll sich das nun ändern: zukünftig berechnet sich die Grundsteuer in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. So wird es in Gegenden, die seit den 1960er bzw. 1930er Jahren einen Aufschwung erlebt haben, teurer, in strukturschwachen Gegenden dürfte die Steuer hingegen sinken.
Damit die neue Grundsteuer korrekt berechnet werden kann, müssen rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Eigentümer müssen ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 ihre Grundsteuererklärung digital über das Portal „ELSTER“ beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Abgabe in digitaler Form ist verpflichtend. Im Wesentlichen müssen die folgenden Parameter angegeben werden: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Wohn-/Nutzfläche. Erst nach Sammlung aller Daten wird die neue Grundsteuer berechnet und auf Grundlage der neuen Werte erstmals zum 1. Januar 2025 festgesetzt.
Grundsteuer ist wichtigste Einnahmequelle
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Im Fall der Vermietung kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Die Gemeinden finanzieren hieraus Schulen, Kitas, Schwimmbäder oder Büchereien und investieren in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken.
Aktueller Beitrag
Die Umfrage des Energiedienstleisters macht deutlich: Ein Großteil der privat Vermietenden (57 %) wünscht sich mehr Informationen darüber, wie oft ein Energieausweis erneuert werden muss (56 %), wann er genau erforderlich ist (55 %), welche Dokumente für die Erstellung notwendig sind (53 %) und wie sich gesetzliche Änderungen auswirken (52 %). Zudem sind sich viele über die Konsequenzen bei fehlendem Ausweis, die üblichen Kosten für die Erstellung oder die verschiedenen Arten von Energieausweisen im Unklaren.
Der Energieausweis kann als Verbrauchs- oder Bedarfsausweis ausgestellt werden. Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohnenden über einen Zeitraum von drei Jahren und ist relativ einfach zu erstellen, da er auf vorhandenen Daten basiert. Der Bedarfsausweis hingegen wird auf Grundlage einer detaillierten Analyse der Bausubstanz, der Heizungsanlage und anderer Faktoren erstellt. Er gibt Auskunft über den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes, unabhängig vom Nutzungsverhalten. Der Bedarfsausweis ist zwar aufwendiger in der Erstellung, bietet aber eine objektivere Bewertung des energetischen Zustands des Gebäudes. Erfüllen Vermietende nicht die gesetzlich geforderten Ausweispflichten, können empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro fällig werden – selbst bei Unwissenheit.
Es fällt auf, dass bei privat Vermietenden ein Großteil nicht ausreichend über aktuelle rechtliche Entwicklungen informiert ist – insbesondere über Änderungen, die im Mai 2021 auf Grundlage des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten sind. Im Zuge dessen wurden die Anforderungen an die Datenerhebung für Energieausweise verschärft, die Nachweispflichten konkretisiert und in bestimmten Fällen die Fotodokumentation des Gebäudes verpflichtend. Ziel war es, die Genauigkeit der Angaben zu verbessern und den Ist-Zustand des Gebäudes genauer zu dokumentieren. Standardwerte dürfen seitdem nur noch unter bestimmten Bedingungen verwendet werden, um die Qualität und Aussagekraft des Energieausweises zu gewährleisten.
„Im Kontext der Energiewende spielt der Energieausweis eine zentrale Rolle. Er ermöglicht es, den energetischen Zustand einer Immobilie transparent darzustellen und Potenziale für Sanierungen und Energieeffizienzmaßnahmen zu identifizieren. Dies kann nicht nur den Wert der Immobilie steigern, sondern auch dazu anhalten, Maßnahmen zu ergreifen, welche langfristig die Betriebskosten senken können“, kommentiert Nicolai Kuß, CSO von Techem.
Durch die Offenlegung des Energiebedarfs werden Anreize für Investitionen in energieeffiziente Technologien geschaffen und das Bewusstsein für einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen gefördert. Der Markt für die Erstellung von Energieausweisen ist durch eine Vielzahl von Anbietern aus verschiedenen Branchen gekennzeichnet, darunter unter anderem Messdienstleister, Energieberatungen, Energiedienstleister und Online-Anbieter. Der hohe Konkurrenzdruck im Zusammenspiel mit einer hohen Wechselbereitschaft auf Seiten der Vermietenden – eine große Offenheit gegenüber eines Anbieterwechsels war bei 69 Prozent der privat Vermietenden zu verzeichnen, bei Geschäftskunden lag dieser Wert sogar bei 84 Prozent – schaffen ein wettbewerbsintensives, dynamisches Marktumfeld.
„Die Ergebnisse unserer Umfrage haben deutlich gemacht, dass Vermietende dringend verlässliche Informationen und ein höheres Maß an Transparenz benötigen, um den gesetzlichen Verpflichtungen rund um den Energieausweis gerecht zu werden“, betont Nicolai Kuß.