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Energiesparen: Zuschuss für neuen Durchlauferhitzer

Bei der Warmwasserbereitung lassen sich bis zu 20 Prozent Energie einsparen, ohne das Nutzungsverhalten zu ändern – durch den Einbau eines modernen Durchlauferhitzers. Für einen solchen Einbau können Eigentümer nun einen Zuschuss von 100 Euro erhalten. Das Projekt der Gesellschaft für Energiedienstleistung (GED) wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.

Lohnt sich ein neuer Durchlauferhitzer?
Moderne, vollelektronisch geregelte Durchlauferhitzer liefern eine stufenlos einstellbare und gradgenaue Warmwasser-Auslauftemperatur zwischen 20 °C und 60 °C. Die integrierte Elektronik regelt dabei die Leistung in Abhängigkeit von der gewählten Warmwassertemperatur und der Wassermenge. Dadurch muss der Durchlauferhitzer beispielweise bei einem Duschgang (Wassertemperatur ca. 38 °C) nur einen Teil der vollen Leistung aufwenden und arbeitet somit energieeffizienter.

Wie wird gefördert?
Um die Förderung zu erhalten, müssen sich Eigentümer zunächst registrieren. Erst im Anschluss darf die Installation erfolgen, dabei muss das Gerät den Förderkriterien entsprechen. Dann müssen Eigentümer eine Kopie der Handwerkerrechnung, einen Entsorgungsnachweis für das Altgerät sowie den Zahlungsbeleg hochladen und den Fördervertrag absenden. Nach Prüfung der Angaben, erhalten sie die Förderungssumme. Das Programm läuft bis zum 31.12.2021 oder bis die Anzahl der maximal geförderten Geräte (4.000 Stück) erreicht ist.

Aktueller Beitrag

  • 06.11.2025
  • News
Herbstlichen Nachbarschaftsfragen: Laub, Äpfel & Igelschutz

Fallobst gehört dem Grundstückseigentümer

Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.

Laub: Zumutbar, aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.

Naturschutz beachten

Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.

IVD-Tipp: Erst reden, dann streiten

„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.

Praktische Empfehlungen

  • Reife Früchte nicht vom Nachbarbaum pflücken; herabgefallenes Obst darf verwertet werden.
  • Laub über Biotonne, Kompost oder Grüngutsammelstellen entsorgen – nicht verbrennen.
  • Bei erheblichen Belastungen Nachbarn zur Beseitigung auffordern, gegebenenfalls Frist setzen.
  • Gehölzschnittmaßnahmen ab jetzt bis Ende Februar durchführen.

Igel & Co. schützen

„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“

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