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Destatis: Erneuerbare Energien zum Heizen weiter auf dem Vormarsch

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben 67,2 Prozent der neuen Wohngebäude 2019 ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien geheizt. Somit zeigt sich erneut ein leichter Anstieg gegenüber dem Vorjahr (2018: 66,6 Prozent). Als primäre, also überwiegend eingesetzte Energiequelle erreichten die erneuerbaren Energien im Jahr 2019 einen Anteil von fast der Hälfte (47,7 Prozent) an den insgesamt 108.100 neuen Wohngebäuden.

Wärmepumpen am beliebtesten
Zu den erneuerbaren Energien zählen Geothermie, Umweltthermie, Solarthermie, Holz, Biogas/Biomethan sowie sonstige Biomasse. Zu den konventionellen Energien zählen Öl, Gas und Strom. Fernwärme stellt eine weitere Energiequelle dar. 

Wärmepumpen waren 2019 mit 42,7 Prozent die wichtigste primäre Energiequelle – noch vor Gas, das in 41,9 Prozent der Neubauten eingesetzt wurde. Der Anteil der Gasheizungen ist weiterhin sinkend (2018: 43,0 Prozent; 2017: 47,7 Prozent). Die übrigen Energiequellen erreichten zusammen 15,4 Prozent. 

Wurden in neuen Wohngebäuden zusätzliche (sekundäre) Energiequellen eingesetzt, waren dies bevorzugt die erneuerbaren Energieträger Solarthermie (15,2 Prozent) und Holz (13,8 Prozent).

Aktueller Beitrag

  • 06.11.2025
  • News
Herbstlichen Nachbarschaftsfragen: Laub, Äpfel & Igelschutz

Fallobst gehört dem Grundstückseigentümer

Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.

Laub: Zumutbar, aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.

Naturschutz beachten

Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.

IVD-Tipp: Erst reden, dann streiten

„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.

Praktische Empfehlungen

  • Reife Früchte nicht vom Nachbarbaum pflücken; herabgefallenes Obst darf verwertet werden.
  • Laub über Biotonne, Kompost oder Grüngutsammelstellen entsorgen – nicht verbrennen.
  • Bei erheblichen Belastungen Nachbarn zur Beseitigung auffordern, gegebenenfalls Frist setzen.
  • Gehölzschnittmaßnahmen ab jetzt bis Ende Februar durchführen.

Igel & Co. schützen

„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“

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