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Corona-Krise und Mietausfall: Vermieter schützen

Die Bundesregierung sieht vor, dass Mieter, die aufgrund der Corona-Krise ab April ihre Miete für bis zu sechs Monate nicht an den Vermieter zahlen, keine Kündigung befürchten müssen. Diese Maßnahme soll auf bis zu zwölf Monate ausgeweitet werden können. Bis zu zwei Jahren sollen sie Zeit haben, die ausstehenden Mieten zu begleichen. Viele private Vermieter können sich diesen finanziellen Ausfall nicht leisten.Haus und Grund fordert Korrekturen
Vermieter müssen, trotz den Mietausfalls, alle laufenden Kosten, zum Beispiel Betriebskosten wie Heizung, Warmwasser und Abfallbeseitigung, weiter begleichen.

Durch die neue Regelung wären Vermieter gezwungen, ihren Mietern einen Kredit in Höhe von sechs bis zwölf Monatsmieten zu gewähren. Insbesondere privaten Vermietern, die von der Miete ihren Lebensunterhalt bestreiten, kann diese Regelung zum Verhängnis werden.

Um Vermieter zu schützen, fordert der der Eigentümerverband Haus und Grund die folgenden Korrekturen an der neuen Regelung:

1. Der coronakrisenbedingte Einkommensausfall muss vom Mieter nachgewiesen werden, da Vermieter die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mieter nicht kennen können.

2. Der Kündigungsausschluss muss daran geknüpft sein, dass der Mieter fortlaufend Bemühungen zur Beantragung von Wohngeld oder den Kosten der Unterkunft unternimmt. Denn nur er kann Miete aus dem Sozialsystem erlangen.

3. Es muss einen Anspruch des Vermieters auf Unterstützung aus einem Wohn- und Mietenfonds geben.

Aktueller Beitrag

  • 23.04.2026
  • News
Einbruchschutz rechtssicher umsetzen: Tipps für Mieter und Eigentümer

Der Schutz des eigenen Zuhauses vor Einbruch und Diebstahl ist für Eigentümer und Mieter von oft existentieller Bedeutung. Um wirksamen Schutz zu gewährleisten, braucht es nicht nur entsprechende technische Vorrichtungen, sondern auch Rechtssicherheit. Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und nach Anpassungen im Mietrecht sind die rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen praxisnäher – und durch die aktuelle Rechtsprechung weiter konkretisiert. Um was es dabei konkret geht, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD.

WEG- und Mietrecht: Einbruchschutz ist privilegiert

Wohnungseigentümergemeinschaften

Bauliche Veränderungen können per Mehrheitsbeschluss beschlossen oder einzelnen Eigentümern gestattet werden. Für so genannte privilegierte Maßnahmen wie Einbruchschutz besteht ein Individualanspruch; die Kosten trägt grundsätzlich der verlangende Eigentümer. Der Bundesgerichtshof stellte am 9. Februar 2024 klar: Privilegierte bauliche Veränderungen sind regelmäßig angemessen und nur bei atypischen, erheblichen Nachteilen abzulehnen.

Mietwohnungen

Mieter können vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen zum Einbruchschutz verlangen, sofern diese zumutbar sind. Eine automatische Kostenübernahme durch den Vermieter ist damit jedoch nicht verbunden.

Aktuelle Lage: Hohe Fallzahlen, steigende Schäden

Laut aktueller Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2024 bundesweit 78.436 Wohnungseinbrüche (inklusive Versuche) registriert (2023: 77.819). Hinzu kamen 107.861 Diebstähle aus Keller-, Dachbodenräumen und Waschküchen. Rund jede zweite Tat blieb im Versuch stecken. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beziffert die Versicherungsleistungen 2024 auf rund 350 Millionen Euro, bei durchschnittlich etwa 3.800 Euro Schaden pro Einbruch.

Engel-Lindner betont: „Sowohl Mieter als auch Eigentümer profitieren von geeigneten Gegenmaßnahmen: Mieter und selbstnutzende Eigentümer gewinnen Sicherheit, vermietende Eigentümer schützen ihre Bewohner und steigern zugleich den Wert ihrer Immobilie.“

IVD-Service: Sieben Tipps für wirksamen Schutz

  1. Videoüberwachung rechtssicher gestalten

Sobald Hausflur, Nachbarbereiche oder öffentlicher Raum erfasst werden, ist Videoüberwachung rechtlich konfliktträchtig.

  • – WEG/Mehrfamilienhaus – Video im Klingeltableau: Der Bundesgerichtshof hält eine Lösung für zulässig, wenn die Kamera nur bei Klingelbetätigung aktiviert wird, die Übertragung ausschließlich an die betreffende Wohnung erfolgt, nach kurzer Zeit (beispielsweise maximal eine Minute) endet und keine Daueraufzeichnung möglich ist.
  • – Digitaler Türspion im Hausflur: Gemäß Rechtsprechung entstehen hier regelmäßig Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsansprüche. Bereits der entstehende Überwachungsdruck durch – scheinbare – Erfassung von Gemeinschaftsflächen ist unzulässig. Das Amtsgericht Hannover erklärte Ende 2025 einen Genehmigungsbeschluss für digitale Türspione unter anderem wegen fehlender Kontroll- und Durchsetzbarkeit technischer Auflagen für ungültig.
  1. Beleuchtung nutzen

Außenbeleuchtung mit Bewegungsmeldern an Zugängen, Wegen, Einfahrten und Hintereingängen installieren.

  1. Verdächtige Markierungen prüfen

Unbekannte Zeichen fotografieren, entfernen und das Umfeld beobachten; bei konkretem Verdacht Polizei informieren.

  1. Fenster und Türen sichern

Keine gekippten Fenster. Mechanische Nachrüstung (z. B. Zusatzschlösser, Pilzkopfverriegelungen, Querriegel) erhöht den Widerstand deutlich.

  1. Rollläden sinnvoll einsetzen

Nachts schließen, tagsüber nicht dauerhaft geschlossen halten. Bei Abwesenheit helfen Zeitschaltuhren oder Nachbarschaftshilfe.

  1. Sensorik und Alarmtechnik

Kontakte, Sensoren und Alarmanlagen einsetzen; Zuständigkeiten klären und Systeme sicher konfigurieren (Updates, starke Passwörter, getrenntes IoT-WLAN, datensparsame Einstellungen).

  1. Schwachstellen sichern

Kellertüren, Nebeneingänge und leicht zugängliche Bereiche besonders schützen – gerade angesichts der hohen Nebenraumdiebstähle und attraktiver Gegenstände wie E-Bikes. Keine „Aufstiegshilfen“ wie Leitern oder Möbel im Außenbereich stehen lassen.

„Wer Einbruchschutz jetzt rechtssicher plant und konsequent umsetzt – in der Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss oder im Mietverhältnis mit Zustimmung – senkt das Risiko deutlich und schützt zugleich Bewohner wie Immobilienwert“, so Engel-Lindner abschließend.

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