
Zahlen Mieter bei Zahlungsverzug und fristloser Kündigung ihre Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, können sie die fristlose Kündigung abwenden. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausspricht.
Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand
In der aktuellen Situation kann ein Vermieter seinem Mieter bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen, sofern dieser den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten begleicht oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung der Rückstände verpflichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur jene Mieter, die diese fristlose Kündigung in den letzten zwei Jahren bereits auf diesem Wege abgewendet haben. Aus diesem Grund sprechen die meisten Vermieter zusätzlich zur fristlosen hilfsweise die ordentliche Kündigung aus – denn: diese bleibt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer Schonfristzahlung wirksam.
BGH-Urteil: Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht
Der Bundesgerichthof (BGH) hob nun hat das Urteil des LG Berlin auf und bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Schonfristzahlung nach wie vor nur eine fristlose, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung abwenden kann. [BGH 13.10.2021, VIII ZR 91/20]
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Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“