
Ist die Tierhaltung in einer Mietwohnung gestattet, sollten sich die Halter unbedingt an die bestehende Hausordnung halten. Tun sie das nicht, droht die Kündigung des Mietverhältnisses, so urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Freilaufende Hunde auf Gemeinschaftsflächen
Die Mieter einer Wohnung in einer Villa hatten ihre Hunde regelmäßig auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Spielplatz gehört, frei herumlaufen lassen. Mehrere Mitmieter beschwerten sich über diesen Zustand, zumal dies auch laut Hausordnung nicht gestattet war. Die Vermieterin mahnte die Hundehalter mehrfach ab. Da dies zu keiner Änderung führte, kündigte sie das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich.
Das Urteil: Kündigung ist rechtens
Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Kündigung rechtens ist. Das Laufenlassen der Hunde trotz mehrerer Abmahnungen auf Gemeinschaftsflächen stelle eine beharrliche Pflichtverletzung dar. Da sich Mietmieter über dieses Verhalten geärgert und gestört fühlen, sei zudem der Hausfrieden gestört. Dass es zu keinen Beeinträchtigungen wie z. B. Verschmutzungen gekommen ist, spiele hierbei keine Rolle. [Az.: VIII ZR 328/19]
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Hintergrund ist das Verbot von Bleileitungen, welches am 12. Januar 2026 verbindlich in Kraft tritt (§ 17 TrinkwV). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Bleirohre weder im Betrieb bleiben noch repariert oder übergangsweise weiterverwendet werden. Betroffen sind nicht nur Hauptleitungen, sondern auch einzelne Teilstücke, Stichleitungen oder Mischinstallationen. Zuständig für den Austausch ist stets der Eigentümer der Immobilie.
„Das Thema betrifft in erster Linie ältere Gebäude, die noch aus der Zeit vor 1973 stammen“, erklärt Anika Schönfeldt-Schulz, Vorsitzende des IVD Nord. „Gerade in Mehrfamilienhäusern mit gemischtem Leitungsbestand ist es wichtig, jetzt Klarheit zu schaffen, ob eventuell noch Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke vorhanden sind.“
Das Ziel der Verordnung ist der konsequente Gesundheitsschutz. Blei kann sich aus alten Rohren lösen und ins Trinkwasser übergehen – mit potenziell schädlichen Folgen insbesondere für Säuglinge und Kinder. Eigentümer und Verwalter sind deshalb verpflichtet, den Zustand der Trinkwasserinstallation zu prüfen, mögliche Bleileitungen zu identifizieren und diese durch geeignete Materialien zu ersetzen oder stillzulegen. Wer erst kurz vor Ablauf der Frist reagiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Engpässe bei Handwerksbetrieben und steigende Kosten durch kurzfristige Aufträge.
Generell sind zwar Leitungsschäden in Gebäuden nicht häufiger geworden – die Zahl der Schadensfälle ist seit Jahren relativ stabil –, doch die Kosten pro Schaden steigen deutlich. Hauptgründe sind die gestiegenen Material- und Lohnkosten, aber auch die komplexeren Sanierungsvorgaben. Damit wächst der finanzielle Druck auf Eigentümer und Verwaltungen, rechtzeitig zu investieren und Instandhaltungsmaßnahmen strategisch zu planen. Ein rechtzeitiger Austausch von Bleileitungen kann also nicht nur gesundheitliche Risiken vermeiden, sondern auch Folgekosten und Versicherungsstreitigkeiten vorbeugen.
„Unsere Empfehlung ist klar: jetzt prüfen, planen und dokumentieren“, betont Carl-Christian Franzen, stellvertretender Vorsitzender des IVD Nord für Hamburg. „Wer frühzeitig handelt, vermeidet unnötigen Aufwand, sichert die Wasserqualität und erhält den Wert seiner Immobilie.“ Eine Bestandsaufnahme durch Fachbetriebe schafft Sicherheit – auch im Hinblick auf Nachweispflichten gegenüber Behörden oder Mietern.
Darüber hinaus rät der Verband, Sanierungen gegebenenfalls mit weiteren Instandhaltungsmaßnahmen zu kombinieren, etwa mit dem Austausch alter Rohrisolierungen oder der Erneuerung der Trinkwasserarmaturen. So lassen sich Synergien nutzen und Kosten bündeln.
Der Energiedienstleister Techem informiert auf seiner Internetseite darüber, dass eine Fristverlängerung nur in folgenden Ausnahmefällen beantragt werden kann: