
Am 23. Juni ist das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) in Kraft getreten. Die Novelle des § 250 Baugesetzbuch (BauGB) enthält das umstrittene „Umwandlungsverbot“, das für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eine Genehmigung erforderlich macht.
Neuerungen im Baulandmobilisierungsgesetz
Das Baulandmobilisierungsgesetz enthält unter anderem die folgenden Neuerungen:
Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen: Die Landesregierungen können nun Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen. In diesen Gebieten bedarf die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen einer Genehmigung, wenn sich im Wohngebäude mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Genehmigungspflicht ist befristet und soll maximal bis zum 31.12.2025 gelten.
Erweiterung des Baugebots: Um Baulücken und ungenutzte Grundstücke leichter schließen zu können, wurde das Baugebot in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erweitert. Künftig besteht dort die Möglichkeit, dem Eigentümer eine Wohnbebauung vorzuschreiben. Gleichzeitig wird jedoch das Verfügungsrecht zugunsten des engsten Familienkreises gewahrt.
Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte: Den Gemeinden werden für Problemimmobilien und brachliegende Grundstücke Vorkaufsrechte eingeräumt. So können die Gemeinden als Eigentümer bezahlbaren Wohnraum schaffen. Zudem wird es den Kommunen erleichtert, Grundstücke zum Verkehrswert zu erwerben.
Sektoraler Bebauungsplan: Der sektorale Bebauungsplan ermöglicht es Gemeinden, Flächen für die Wohnbebauung festzulegen. Dies ist zunächst bis Ende 2024 befristet. Sie können außerdem beschließen, dass die Wohnungen die Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen.
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“