Dr. Christian Osthus, IVD-Geschäftsführer sowie Syndikusrechtsanwalt: „Die Täter geben sich häufig als Vertreter seriöser Immobilienunternehmen aus und nutzen deren Namen, um Vertrauen zu erwecken. Sie schalten vermeintlich attraktive Wohnungsanzeigen auf bekannten Immobilienportalen, die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Interessenten werden dann aufgefordert, vor einer Wohnungsbesichtigung Kautionen oder Mieten zu überweisen, oft mit der Begründung, die Immobilie sei stark nachgefragt. Diese Zahlungen landen direkt bei den Betrügern.“
Unser Appell an Wohnungssuchende:
Der IVD fordert von Immobilienportalen verstärkte Maßnahmen, um betrügerische Anzeigen zu erkennen und ihre Nutzer aktiv zu informieren. „Es bedarf einer besseren Überprüfung von Anbietern und schnellen Reaktionen auf gemeldete Verdachtsfälle, um potenzielle Schäden zu verhindern“, appelliert Osthus.
Immer wieder passiert es, dass Kriminelle Wohnungen mieten – z. B. über das Portal Airbnb – und diese dann als Mietwohnung inserieren. Gutgläubige Mietinteressenten kommen zur Besichtigung, unterschreiben einen ungültigen Mietvertrag und bezahlen die Kaution an Betrüger, die in der Regel nicht mehr auffindbar sind.
Geben sich die Kriminellen als Makler aus, sollten sich Interessenten zunächst über das Maklerbüro informieren: Gibt es Referenzen? Ist telefonisch oder sogar vor Ort jemand erreichbar. Auch hier gilt: Ist das Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es vermutlich kein Angebot, sondern ein Betrug.
Aktueller Beitrag
Im neuen Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus hat das Bundesbauministerium eine zentrale Forderung des Verbands Wohneigentum aufgegriffen: Die sogenannte Experimentierklausel (§ 246e BauGB) soll künftig ohne Mindestanzahl an Wohneinheiten gelten. Damit können künftig auch kleinere bauliche Maßnahmen – etwa der Anbau einer Einliegerwohnung oder die Umnutzung eines Nebengebäudes – rechtssicher zügiger ermöglicht werden.
„Das ist ein echter Fortschritt – insbesondere für Eigentümer, die für Kinder, Eltern oder Pflegekräfte auf dem eigenen Grundstück Wohnraum schaffen möchten“, erklärt Verena Örenbas, Bundesgeschäftsführerin des Eigentümerverbands. „Kleinteilige Nachverdichtung wird damit rechtlich einfacher und unbürokratischer möglich.“ Diese Flexibilität ermögliche sowohl die Schaffung neuen Wohnraums als auch die Anpassung bestehender Gebäude an veränderte Lebenssituationen – etwa im Alter oder bei Pflegebedarf.
Zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2030 erlaubt § 246e BauGB künftig Abweichungen vom bestehenden Bauplanungsrecht – vorausgesetzt, die zuständige Gemeinde stimmt dem Vorhaben zu. „Damit dieses Zeitfenster genutzt werden kann, ist jetzt das Mitziehen der Kommunen gefordert“, so Örenbas. Der Verband warnt: Ohne klare gesetzliche Fristen, ohne Rechtsanspruch und ohne Begründungspflicht der Gemeinde bestehe das Risiko, dass sinnvolle Vorhaben abgelehnt oder verzögert würden.
Der Verband Wohneigentum e.V. fordert daher eine Zustimmungsfiktion nach dem Vorbild des § 36 Abs. 2 BauGB – Wenn eine Gemeinde nicht innerhalb einer bestimmten Frist entscheidet, gilt die Zustimmung als erteilt. „Nur so entsteht die Planungs- und Investitionssicherheit, die viele Eigentümer dringend brauchen“, betont Örenbas.
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer leisten seit Jahrzehnten einen wichtigen Beitrag zur Wohnraumversorgung – durch Pflege des Bestands, nachhaltige Nutzung von Flächen und generationsübergreifendes Bauen. Der geänderte Gesetzentwurf erkennt diesen Beitrag erstmals in einem zentralen Planungsinstrument an.
„Familiennah, nachhaltig, unkompliziert – so muss Wohnungsbau auch funktionieren“, fasst Örenbas zusammen. „Jetzt kommt es darauf an, dass diese neue Chance auf allen Ebenen genutzt wird.“