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Wespennest: Was Mieter und Eigentümer wissen müssen

Was Mieter tun können

Entdecken Mieter ein Wespennest an ihrer Wohnung, sollten sie dies zeitnah dem Vermieter oder der Hausverwaltung melden. Insbesondere, wenn die Tiere in Rollladenkästen nisten oder anderweitig die Baustruktur (z. B. Dämmung) schädigen könnten. Muss das Nest entfernt werden, hat der Vermieter die Kosten hierfür zu tragen – je nach Fachfirma betragen diese etwa 150 bis 250 Euro. Möglich ist auch der Weg über Umweltschutzorganisationen, die häufig kostengünstige Umsiedlungen anbieten. Da es sich bei diesen Kosten nicht um regelmäßig anfallende Kosten handelt, dürfen sie nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Und als Eigentümer?

Eigentümer sollten sich zunächst an einen Schädlingsbekämpfer wenden. Dieser kann die Lage gut einschätzen und zu weiteren Schritten raten. Die Entfernung eines Nests ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft sollten die Verwaltung informieren. Auf keinen Fall sollten Sie das Nest selbst entfernen: Die Tiere genießen besonderen Schutz und es drohen hohe Bußgelder (bis 50.000 Euro).

Friedlich zusammenleben?

Nur die Deutsche Wespe und die gemeine Wespe werden lästig und haben es auf unsere Speisen und Getränke abgesehen, alle anderen Arten verhalten sich eher zurückhaltend. Da Wespen und Hornissen unter Naturschutz stehen, wird die Entfernung des Nests nur in besonderen Fällen genehmigt, z. B. bei Allergikern oder Säuglingen/Kleinkindern im Haus oder wenn die Bausubstanz beschädigt wird. Wer ein Wespennest entdeckt, sollte zwei bis drei Meter Abstand halten und die Einflugschneise meiden. Im Herbst sterben die Tiere und das Nest kann entfernt werden, bzw. der Zugang zum Nest verschlossen werden.

 

Aktueller Beitrag

  • 02.05.2024
  • News
Solarpaket: Erleichterungen bei Balkonkraftwerke und Mieterstrom

Erleichterungen für Balkonkraftwerke

Die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon, sogenannter Balkonkraftwerke, wird für Bürger deutlich einfacher und damit auch schneller möglich. Balkonkraftwerke sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden können. Bereits zum 1. April hatte die Bundesnetzagentur die Anmeldung vereinfacht, indem nur noch wenige Daten anzugeben sind. Auch ist eine separate Anmeldung beim Netzbetreiber nicht mehr nötig, dieser wird automatisch durch die Bundesnetzagentur informiert.

Nach der der neuen Gesetzeslage sind Leistungen von bis zu 800 Watt möglich (vorher 600). Auch ist zunächst kein Zählertausch nötig und die Balkonkraftwerke können mit jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden.

Verbesserungen beim Mieterstrom

Mieterstrom soll in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, wenn der dort erzeugte Strom sofort verbraucht wird, also ohne Netzdurchleitung. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden. Das vermeidet laut Bundesregierung unverhältnismäßige technische Anforderungen – dies galt bislang in Wohnquartieren häufig als Problem.

Damit Mieter in Mehrfamilienhäusern günstigeren Solarstrom von Dächern, Garagen oder Batteriespeichern direkt nutzen können, wird das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt. Damit entfällt der komplizierte Umweg über die Einspeisung des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz.

Bis 2030 sollen 80 Prozent des Energiebedarfs Deutschlands aus Erneuerbaren Energien gewonnen werden. Die Solarenergie spielt hierbei eine wichtige Rolle: bis Ende dieses Jahrzehnts soll sie 215 Gigawatt (GW) Strom beisteuern. Im vergangenen Jahr wurden laut Bundesregierung mehr als eine Million neue Anlagen mit einer Leistung von 14,6 GW installiert – fast doppelt so viele wie 2022.

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