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Urteil: Kein Vertrag bei Verwechslung der Zählernummer

Schließen Mieter bei einem Umzug keinen Vertrag mit einem Stromversorger ab, landen sie automatisch in der Grundversorgung. Im aktuellen Fall wurden jedoch bei Abschluss des Vertrags die Zählernummern vertauscht – und der Streit um die Abrechnung begann.

Was ist passiert?

Eine Mieterin bezog Mitte 2018 ihre neue Wohnung und schloss einen Stromlieferungsvertrag mit einem Wahlversorger ab. Leider unterlief der Immobilienverwaltung ein Fehler und sie teilten ihr die Zählernummer der Nachbarswohnung mit. Diese gab die Mieterin irrtümlich bei ihrem neuen Stromanbieter an. Auch bei einem Wechsel des Anbieters war ihr der Irrtum nicht bewusst und sie gab erneut die falsche Zählernummer an. Als die Verwechslung Mitte 2019 bekannt wurde, setzte sie ihren letzten Stromversorger darüber in Kenntnis und dieser korrigierte die Abrechnungen. Nun begehrte jedoch der Grundversorger die Zahlung zweier Schlussrechnungen für die Jahre 2018 und 2019 und stellte der Mieterin ihren Verbrauch in Rechnung.

Das Urteil: Klage hat keinen Erfolg

Die Klage des Grundversorgers hat keinen Erfolg. Da die Mieterin für den Abrechnungszeitraum einen Vertrag mit einem Wahlversorger geschlossen hatte, hatte sie eindeutig die Absicht, die vertragsgemäße Leistung ihres Wahlversorgers und nicht die des Grundversorgers entgegenzunehmen. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich wegen des Vorrangs des mit dem Wahlversorger geschlossenen Vertrags dann auch nicht aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

[Amtsgericht Frankfurt am Main, 29 C 903/21 (19)]

 

Aktueller Beitrag

  • 05.09.2024
  • News
„Jung kauft Alt“: Förderprogramm für Hauskauf

Jung kauft Alt: Die Konditionen

  • Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Eigentum von selbstgenutztem Wohnraum erwerben, bei denen mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen max. 90.000 Euro bei einem Kind beträgt, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind.
  • Die zu erwerbende Wohnimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß eines Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein.
  • Förderfähige Kosten sind der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt ab von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder. Bei einem Kind können bis zu 100.000 Euro beantragt werden, bei zwei Kindern bis zu 125.000 Euro und ab drei Kindern bis zu 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten ab sieben und bis 35 Jahre möglich, die Zinsen können je nach Laufzeitvariante für maximal 20 Jahre festgeschrieben werden.
  • Antragstellende verpflichten sich, die erworbene Bestandsimmobilie binnen 54 Monaten ab KfW-Förderzusage energetisch mindestens auf das Niveau eines „Effizienzhauses 70 EE“ zu sanieren. Für die Sanierung können zusätzlich z. B. zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden.

„Geld sparen und Ressourcen schonen“

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, sagt: „Geld sparen und gleichzeitig Ressourcen schonen, das kann man durch das Sanieren von alten Häusern. Mit unserem neuen Förderprogramm ‚Jung kauft Alt‘ können sich jetzt auch Familien mit mittleren und kleineren Einkommen ihren Traum vom Einfamilienhaus erfüllen.“ Der Immobilienverband Deutschland (IVD) begrüßt die Idee, übt aber auch Kritik: „[…] Leider wiederholt man bei ‚Jung kauft Alt‘ den gleichen Fehler wie bei der Neubauförderung ‚Wohneigentum für Familien‘ (WEF): Die Einkommensgrenzen und zinsverbilligten Förderdarlehen sind viel zu niedrig, um die sehr hohen Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen zu können“, erklärt IVD-Präsident Dirk Wohltorf.

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