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Nichtgenehmigte Untervermietung rechtfertigt Kündigung

Wer seine Wohnung an Touristen untervermietet, kann in beliebten Städten hohe Nebeneinkünfte erzielen. Doch Achtung: Mieter, die ihren Wohnraum untervermieten, ohne den Eigentümer zu informieren, riskieren die (fristlose) Kündigung.

Mieterin vermietet einzelnes Zimmer

Die Mieterin einer 5-Zimmer-Wohnung in Berlin vermietete eines der Zimmer regelmäßig über ein Internetportal an Touristen. Als die Vermieter davon erfuhren, baten sie eine Freundin, dieses Zimmer zu buchen und sprachen im Anschluss eine Abmahnung aus. Die Mieterin löschte daraufhin ihr Profil auf der Vermittlungsplattform, vermietete das Zimmer jedoch weiterhin. Dies erfuhren die Vermieter, da die Mieterin der Freundin eine Telefonnummer gab, falls diese weitere potenzielle Untermieter kennt. Ein weiterer „Tourist“ mietete die Wohnung im Auftrag der Vermieter. Nachdem auch dieser abgereist war, sprachen die Vermieter die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

Landgericht Berlin auf Seite der Vermieter

Das Landgericht Berlin entschied in der Berufungsinstanz, dass den Vermietern ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Zumindest die hilfsweise ordentliche Kündigung sei nach § 573 BGB wirksam. Die unerlaubte Untervermietung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Die „detektivischen Ermittlungen“ der Vermieter seien grundsätzlich zulässig, da sich die Personen, die die Mieterin beherbergt hat, dort mit Wissen und in Anwesenheit der Beklagten aufgehalten haben, ohne weitere Ermittlungen anzustellen oder in ihre Grundrechte einzugreifen. (LG Berlin AZ 63 S 309/19)

 

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  • 25.07.2024
  • News
Techem-Umfrage: Großes Interesse an Mieterstrom

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, muss der Ausbau der Solarenergie beschleunigt werden. Hierfür hat die Bundesregierung mit dem Solarpaket I, das den Bau und Betrieb von Solaranlagen deutlich entbürokratisiert, wichtige Weichen gestellt. Damit künftig auch Mietende in Mehrfamilienhäusern günstigen Solarstrom von Dächern oder Garagen direkt nutzen können, wird ergänzend zum herkömmlichen Mieterstrommodell das neue Instrument der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung eingeführt. Eine aktuelle Befragung des Energiedienstleisters Techem zeigt auf: Knapp die Hälfte aller Vermietenden (rund 49 %) befasst sich bereits mit dem neuen Modell.

Mieterstrom: Mehrheit der Vermietenden zeigt Interesse

59 Prozent der Geschäftskunden und 45 Prozent der privaten Vermietenden sind an dem Thema Mieterstrom im Rahmen der gemeinschaftliche Gebäudeversorgung interessiert. Die Mehrheit der geschäftlich Vermietenden hat die Weichen für ihr Mieterstrom-Vorhaben auch schon gestellt. 53 Prozent der Geschäftskunden gaben an, dass sie ihre vermietenden Wohnimmobilien bereits mit Solaranlagen ausgestattet haben, 34 Prozent planen dies für die Zukunft. Bei den privaten Vermietenden haben 28 Prozent ihre Bestandsimmobilie mit Solaranlagen ausgestattet, 46 Prozent erklärten, dass sie dahingehend tätig werden möchten. „Mieterstrom sorgt in Immobilien für eine Win-win-Situation sowohl für Vermietende als auch für Mietende. Die Solaranlagen-Betreiber profitieren von einer Rendite von 8 bis 12 %, während die Mietenden durch den vergünstigten Strompreis Geld sparen können. Obendrein werden Treibhausgase reduziert“, erklärt Gero Lücking, Head of Smart Metering bei Techem.

Hoher Informationsbedarf beim Thema Mieterstrom

Große Unterschiede zeigen sich allerdings bei der Sachkenntnis zum Thema: Während sich 50 Prozent der Geschäftskunden einen guten bis sehr guten Kenntnisstand attestieren, sind es bei den privaten Vermietenden nur 29 Prozent. Einigkeit besteht jedoch wiederum darin, dass grundsätzlich mehr Informationen zum Thema, d. h. zum grundsätzlichen Ablauf, zur Funktionsweise des Modells sowie zu den steuerlichen Rahmenbedingungen, benötigt werden.

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