Gerade in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt stoßen Wohnungsuchende in Immobilienanzeigen immer wieder auf den Zusatz „nur mit WBS“. Doch was heißt das eigentlich und wer darf sich auf die Wohnung bewerben?
WBS, kurz erklärt
Entscheidet sich ein Vermieter dafür, sogenannte „Sozialwohnungen“ zu bauen oder zu vermieten, erhält er dafür staatliche Fördergelder. Diese verpflichten ihn im Gegenzug dazu, die Wohnung für eine festgelegte Dauer zur Kostenmiete zu vermieten. Das bedeutet, dass die Miete knapp über der Kostendeckung liegt und vergleichsweise wenig Ertrag bringt. Mieten darf diese Wohnung nur, wer einen Wohnberechtigungsschein (WBS) vorlegt – dies trifft hauptsächlich auf Menschen mit geringerem Einkommen vor.
Wer bekommt einen WBS?
Die Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und liegen zwischen 12.000 und 21.600 Euro für einen 1 Personen-Haushalt. Für jede weitere Person und jedes Kind im Haushalt steigt die Grenze. Für den Wohnberechtigungsschein ist ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland notwendig. Der WBS kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und ist ab Ausstellung ein Jahr gültig. Mieter einer Wohnung mit Wohnberechtigungsschein haben den Vorteil, dass sie nicht zum Auszug verpflichtet werden können, wenn sie eines Tages die Einkommensgrenze überschreiten. Unter Umständen können Wohnungssuchende, die die Einkommensgrenze überschreiten, durch den Vermieter eine Freistellung erhalten und gegen monatliche Ausgleichszahlungen eine WBS-Wohnung beziehen.
Aktueller Beitrag
Novelle des Solargesetzes
Am 8.11.2023 hat der Landtag die Novelle des Solargesetzes verabschiedet, am 1.1.2024 soll sie in Kraft treten. Bei allen öffentlichen Neubauten und bei Dachsanierungen müssen ab Januar Photovoltaikanlagen installiert werden. Für gewerbliche Gebäude gilt die Solarpflicht bereits seit zwei Jahren. Sprecher der Regierungsfraktionen begründeten die Novelle mit einer Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien.
Mit der neuen Solarpflicht für öffentliche Gebäude will die Landesregierung die Ausbaulücke bei der Photovoltaik schließen. So strebt sie einen Zubau von jährlich 500 Megawatt (MW) an. Der Ausbau belief sich im Jahr 2021 auf 266 MW und im Jahr 2022 auf 350 MW.
Sonderregelung für private Haushalte
Private Haushalte sollen bei Neubauten demnach zunächst nur dazu verpflichtet werden, das Gebäude „PV-ready“ zu machen. Das bedeutet, sie sind dazu verpflichtet, Vorrichtungen für PV-Anlagen zu installieren, wie zum Beispiel Kabel oder Leerrohre. Die SPD-Abgeordnete Tamara Müller begründete dies mit den hohen Investitionskosten von rund 15.000 Euro sowie damit, dass sich private Eigentümer selbst für oder gegen eine PV-Anlage entscheiden sollen. Die CDU-Opposition hätte sich auch für private Neubauten eine Pflicht zum Betrieb einer Solarstromanlage gewünscht.
In mehreren Bundesländern gibt es bereits unterschiedliche Regelungen zur Solarpflicht. Die Bundesregierung denkt über eine bundesweite Lösung nach.