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Hitze in der Wohnung: Welche Rechte haben Mieter?

Neue Hitzerekorde, schwüle Nächte, nur wenig Regen und kaum Abkühlung: Derzeit ächzt das halbe Land unter den Temperaturen. Insbesondere Mieter fragen sich derzeit, welche Rechte sie haben und ob sie ihre Vermieter in die Pflicht nehmen können.

Wie warm darf es in der Mietwohnung sein?

Darüber, wie warm es in einer Wohnung werden darf, gibt es keine gesetzliche Regelung. Gerichte orientieren sich jedoch häufig an technischen Regeln für Arbeitsstätten, die besagen, dass die Raumtemperatur am Arbeitsplatz 26 Grad Celsius nicht übersteigen sollte. Andere sagen, es sollte bei Außentemperaturen von mindestens 32 Grad mindestens 6 Grad kühler sein.

Dachgeschossbewohner müssen jedoch mehr aushalten: hier entschieden Gerichte, dass die Bewohner Temperaturen von 30 Grad hinzunehmen haben. Dies sind jedoch alles Einzelfallentscheidungen, es kommt immer auf die individuellen Umstände an.

In Wohnungen, in denen es zu heiß wird, weil der Wärmeschutz nicht dem zum Zeitpunkt der Errichtung vorgeschriebenen Stand der Technik entspricht, haben Mieter in der Regel ein Mietminderungsrecht. Wer hingegen den ganzen Tag die Fenster offen lässt oder die Außenrolladen nicht schließt und deshalb in seiner Wohnung schwitzt, hat kein Recht auf eine Mietminderung.

Haben Mieter Anspruch auf Hitzeschutz?

Grundsätzlich ist es Vermietersache, dass sich die Wohnung im Sommer nicht zu stark aufheizt. Wie er das macht, z. B. mithilfe von Markisen, Außenrolladen oder einer Klimaanlage, ist seine Sache. Mieter haben kein Recht auf einen bestimmten Sonnenschutz. Möchten Mieter selbstständig Abhilfe schaffen, müssen sie bei allen baulichen Veränderungen die Zustimmung ihres Vermieters einholen. Vom Vermieter durchgeführte Baumaßnahmen, die z. B. durch bessere Isolierung oder Wärmedämmung zu einem gesteigerten Wohnwert führen, sind als Modernisierung zu betrachten. Diese darf der Vermieter mit elf Prozent der Kosten pro Jahr auf die Miete aufschlagen.

 

Aktueller Beitrag

  • 25.04.2024
  • News
Hybride Eigentümerversammlungen müssen nicht teuer sein

Umfrage zeigt: Mehrkosten zwischen 1 und 15 Euro

Das Ergebnis der Umfrage von Wohnen im Eigentum zeigt: Den meisten Wohnungseigentümern, die sich an der Umfrage beteiligt haben, entstehen durch hybride Eigentümerversammlungen keine Mehrkosten. Zudem nutzen noch viele die Möglichkeit, in Präsenz teilzunehmen. Es nehmen weiterhin mehr Wohnungseigentümer in Präsenz (58 Prozent) als online (42 Prozent) an den Eigentümerversammlungen teil – bezogen auf die Gesamtheit aller in der Umfrage genannten Miteigentümer. Die Durchführung hybrider Versammlungen ist für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht teuer. 77,6 Prozent der Teilnehmenden haben mitgeteilt, dass ihnen gar keine Mehrkosten in Rechnung gestellt wurden. Besonders viele kleine WEGs zahlten nichts (89 Prozent). Fallen Mehrkosten an, liegen diese sehr niedrig: zwischen 1 Euro und 15 Euro je Wohnung. Stärkere Ausreißer nach oben wurden nicht veröffentlicht.

Hybride Versammlung in kleinen WEGs beliebter

Die Zufriedenheit mit der Durchführung hybrider Eigentümerversammlungen sinkt mit zunehmender WEG-Größe. Sie ist in den kleinen WEGs am höchsten. Insgesamt zeigt die Umfrage, dass hybride Versammlungen nicht mit hohen Kosten verbunden sein müssen. WiE spricht sich daher dafür aus, die erleichterte Einführung der reinen Online-Eigentümerversammlung noch nicht gesetzlich zu verankern. „Wir wollen nicht, dass Wohnungseigentümer*innen ausgegrenzt werden – ältere, nicht technik-affine oder -bewanderte Menschen oder bildungsbenachteiligte Menschen“, sagt WiE-Vorständin Gabriele Heinrich. Mit der hybriden Eigentümerversammlung werde keinem etwas weggenommen, sie erhöhe die Chance einer höheren Beteiligung an Eigentümerversammlungen und die Digitalisierung werde gefördert.

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