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Fristende naht: jetzt Grundsteuererlass bei Mietausfall beantragen

Wer eine oder mehrere Immobilien vermietet und im Jahr 2022 unverschuldete Mietausfälle hatte, kann noch bis zum 31. März 2023 einen Grundsteuererlass in Höhe von bis zu 50 Prozent beantragen. Wer den Erlass beantragen kann und worauf geachtet werden muss lesen Sie hier.

Wer ist berechtigt?

Jeder Vermieter, der unverschuldet im Jahr 2022 Mietausfälle hatte, kann einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen. Gründe für unverschuldete Mietausfälle können Leerstand, ein Wohnungsbrand oder Wasserschaden sein, aber auch Liquiditätsprobleme der Mieter kommen gegebenenfalls infrage. Sind ein Wasserschaden oder Wohnungsbrand jedoch durch fahrlässiges Verhalten entstanden, weil zum Beispiel Rohre oder elektrische Leitungen nicht saniert wurden, wird der Antrag in der Regel abgelehnt. Bei Leerstand müssen entsprechende Bemühungen zur Vermietung nachgewiesen werden. Aus diesem Grund sollten Vermieter ihre Wohnungsanzeigen oder Makleraufträge sorgfältig dokumentieren.

Was ist sonst noch wichtig?

Wurden durch Mietausfälle weniger als 50 Prozent des normalen Rohertrages der Immobilie erwirtschaftet, ist ein Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer möglich. Hat die Immobilie überhaupt keinen Ertrag gebracht, können bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Dies ist in § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) geregelt.

Für den Erlass ist die Gemeinde zuständig, die die Grundsteuer festsetzt. In der Regel ist dies das örtliche Steueramt, in Stadtstaaten sind es die Finanzämter. Der Antrag auf den Grundsteuererlass kann bis zum 31. März in schriftlicher Form bei der Behörde die den Grundsteuerbescheid ausgestellt hat, eingereicht werden.

 

Aktueller Beitrag

  • 25.07.2024
  • News
Techem-Umfrage: Großes Interesse an Mieterstrom

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, muss der Ausbau der Solarenergie beschleunigt werden. Hierfür hat die Bundesregierung mit dem Solarpaket I, das den Bau und Betrieb von Solaranlagen deutlich entbürokratisiert, wichtige Weichen gestellt. Damit künftig auch Mietende in Mehrfamilienhäusern günstigen Solarstrom von Dächern oder Garagen direkt nutzen können, wird ergänzend zum herkömmlichen Mieterstrommodell das neue Instrument der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung eingeführt. Eine aktuelle Befragung des Energiedienstleisters Techem zeigt auf: Knapp die Hälfte aller Vermietenden (rund 49 %) befasst sich bereits mit dem neuen Modell.

Mieterstrom: Mehrheit der Vermietenden zeigt Interesse

59 Prozent der Geschäftskunden und 45 Prozent der privaten Vermietenden sind an dem Thema Mieterstrom im Rahmen der gemeinschaftliche Gebäudeversorgung interessiert. Die Mehrheit der geschäftlich Vermietenden hat die Weichen für ihr Mieterstrom-Vorhaben auch schon gestellt. 53 Prozent der Geschäftskunden gaben an, dass sie ihre vermietenden Wohnimmobilien bereits mit Solaranlagen ausgestattet haben, 34 Prozent planen dies für die Zukunft. Bei den privaten Vermietenden haben 28 Prozent ihre Bestandsimmobilie mit Solaranlagen ausgestattet, 46 Prozent erklärten, dass sie dahingehend tätig werden möchten. „Mieterstrom sorgt in Immobilien für eine Win-win-Situation sowohl für Vermietende als auch für Mietende. Die Solaranlagen-Betreiber profitieren von einer Rendite von 8 bis 12 %, während die Mietenden durch den vergünstigten Strompreis Geld sparen können. Obendrein werden Treibhausgase reduziert“, erklärt Gero Lücking, Head of Smart Metering bei Techem.

Hoher Informationsbedarf beim Thema Mieterstrom

Große Unterschiede zeigen sich allerdings bei der Sachkenntnis zum Thema: Während sich 50 Prozent der Geschäftskunden einen guten bis sehr guten Kenntnisstand attestieren, sind es bei den privaten Vermietenden nur 29 Prozent. Einigkeit besteht jedoch wiederum darin, dass grundsätzlich mehr Informationen zum Thema, d. h. zum grundsätzlichen Ablauf, zur Funktionsweise des Modells sowie zu den steuerlichen Rahmenbedingungen, benötigt werden.

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