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Mietzahlungen während der Corona-Krise

Mietzahlungen während der Corona-Krise
Mieter, die wegen der Krise in Zahlungsschwierigkeiten gelangen, sollten offen mit ihren Vermietern sprechen, um Lösungen zu finden. Die aktuelle Situation ist für alle Beteiligten neu; die rechtlichen Folgen sind unklar.

Finanzielle Engpässe möglich
Sowohl bei Gewerbetreibenden als auch bei privaten Mietern kann es derzeit zu finanziellen Engpässen kommen. Fehlende Aufträge, Betriebsschließungen, Kurzarbeit und andere Dinge reißen schnell ein Loch in die Haushaltskasse. Der Verband Haus & Grund rät allen Mietern, sich in einem solchen Fall mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um eine Lösung zu finden. Auf keinen Fall sollten Mieter die Mietzahlungen unkommentiert aussetzen.

Individuelle Lösungen finden
Auf Twitter hat das Bundesjustizministerium angekündigt, zu prüfen, ob Mieter, die Infolge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten kommen, vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt werden können. Einige Vermieter, z. B. Vonovia bieten bereits individuelle Lösungen an. „Vermieter und Mieter müssten in diesen Zeiten zusammenstehen und kooperieren“, rät der Eigentümerverband Haus & Grund.

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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