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KfW-Förderung für energieeffiziente Gebäude vorläufig gestoppt

Wirtschaftsminister Habeck hat die Förderung von sogenannten Effizienzhäusern und der energetischen Sanierung gestoppt. Die Nachfrage übersteige die Fördermittel bei weitem, zudem soll die Förderung reformiert werden.

 Welche Programme sind betroffen?

Die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre, wird endgültig eingestellt. Die enorme Antragsflut im Monat Januar hat die bereitgestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm am 24. Januar mit sofortiger Wirkung stoppen. Die neue Bundesregierung plane zudem, dass der EH55-Standard rasch der gesetzliche Mindeststandard im Neubau werden soll. Außerdem sind die Förderprogramme „Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40)“, sowie „Energetische Sanierung“ betroffen. Die BEG-Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

Zukunft der Förderung und offene Anträge

Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen wird wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird die Bundesregierung erst noch entscheiden. Über den Umgang mit bereits eingegangenen, aber noch nicht bewilligten EH55 und EH40-Anträgen muss ebenfalls noch entschieden werden. Auch hierfür stehen keine finanziellen Mittel mehr bereit. Nun soll geprüft werden, ob zinsverbilligte KfW-Kredite möglich sind.

 

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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