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Hochwasser: Mieteransprüche bei Unwetterschäden

Hochwasser: Mieteransprüche bei Unwetterschäden

Die Schäden die durch Hochwasser, Starkregen und andere Unwetter entstehen, betreffen Mieter und Vermieter gleichermaßen. Doch was passiert mit einem Mietverhältnis, wenn die Mietwohnung unbewohnbar geworden ist? Wie sollen sich Mieter und Vermieter verhalten?

Reparatur, Instandsetzung & Mietminderung

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Wasser abpumpen zu lassen und andere Schäden zu beseitigen. Seine Versicherung haftet für mitvermietete Gegenstände (z. B. Teppichböden oder Einbauküchen), für die Gegenstände des Mieters haftet dessen Hausratversicherung, sofern ein Schutz gegen Elementarschäden vorliegt. Ist die Wohnung nach dem Unwetter zunächst unbewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden. Der Mieter muss dies beim Vermieter anzeigen und ggf. durch Fotos vom Zustand der Wohnung belegen.

Wohnung teilweise oder gänzlich unbewohnbar

Ist das Gebäude derart zerstört, dass es abgerissen werden muss oder langfristig unbewohnbar bleibt, endet das Mietverhältnis, so der Mieterbund. Der Mieter muss keine Miete mehr zahlen, hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm eine Ersatzwohnung stellt. Bei starker Beschädigung des Gebäudes bzw. der Wohnung ist der Vermieter grundsätzlich zur Reparatur verpflichtet. „Ist dies jedoch wirtschaftlich unzumutbar, spricht man von einem ‚Wegfall der Geschäftsgrundlage‘, die eine Vertragsanpassung erforderlich macht“, berichtet der Mieterbund. Das bedeutet, dass der Mieter entweder eine passende Ersatzwohnung aus dem Wohnungsbestand des Vermieters angeboten bekommt, oder das Mietverhältnis gekündigt werden kann.

 

Aktueller Beitrag

  • 30.03.2023
  • Immobilien
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Weitere Informationen finden Sie im Exposé.

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